Die gesetzliche geregelte Gewährleistungsfrist muss jeder einhalten, der selbstständig ein Unternehmen führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen gerade erst gegründet wurde, oder sich schon lange am Markt behauptet. Für die Gewährleistung und auch für die Gewährleistungspflicht ist das in jedem Fall unerheblich. Der Verkäufer steht, wenn er seine Produkte und Waren zum Verkauf anbietet, dafür gerade, dass diese bestimmte Ware zu dem Zeitpunkt, an dem er sie dem Kunden verkauft hat, immer in einem einwandfreien und unbeschädigten Zustand ist.
Das umfasst die Gewährleistung
Die Ware muss also immer frei von jeglichen Sach- und Rechtsmängeln sein. Der Fernseher oder die Wohnzimmercouch muss exakt so aussehen, wie der Verkäufer sie dem Kunden präsentiert hat oder wie sie eventuell in einem Katalog oder in einem Prospekt zu sehen war. Sie darf keine Mängel und keine Verschmutzungen oder Ähnliches aufweisen, wenn sie im Kaufvertrag als einwandfrei aufgeführt worden ist.
Der Verkäufer oder der Händler leistet in diesem Fall eine Gewähr, und zwar immer über einen ganz bestimmten, gesetzlich festgelegten Zeitraum. Bei diesem Zeitraum spricht man von der so genannten Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung schließt nicht nur die Werbeaussagen ein, sondern auch immer die Anzahl der gelieferten Menge an Produkten. Das heißt, wer eine aus drei Teilen bestehende Couchgarnitur bestellt hat und nur zwei Teile geliefert bekommt, der kann den Verkäufer auf seine Gewährleistungsfrist aufmerksam machen und darauf bestehen, dass das fehlende Teil innerhalb einer gewissen Zeit noch geliefert wird. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren besteht seit dem 1. Januar 2002. Wenn der Kunde nach dem Kauf feststellt, dass er ein fehlerhaftes oder beschädigtes Produkt bekommen hat, das in keiner Weise dem Kaufvertrag entspricht, dann kann er ab dem Zeitpunkt des Kaufs 24 Monate lang seine Rechte gegenüber dem Händler geltend machen.
Beweislast innerhalb der Gewährleistungsfrist
Im ersten halben Jahr innerhalb der Gewährleistungsfrist hat bei einer Reklamation immer der Verkäufer die Beweislast, denn es wird immer zugunsten des Käufers angenommen, dass die Ware bei der Lieferung schon kaputt war. Wird aber die Ware nach Ablauf des halben Jahres noch reklamiert, dann ist die Beweislast umgekehrt. In diesem Fall muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.
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