Welche Gewährleistung gilt im Handwerk?

Wenn ein Handwerker für Sie Arbeiten verrichtet, die Sie abgenommen haben, beginnt automatisch die Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche. Oftmals bezeichnet man diese Frist auch als sogenannte Gewährleitungsfrist. Der Vertrag zwischen Ihnen und dem Handwerksunternehmen geht von der Erfüllungsphase zur Gewährleistungsphase über.

Ist die Verjährungsfrist auf eventuelle Mängel abgelaufen, s+o kann der Handwerker eine Erfüllung des Mängelgewährleistungsanspruches ablehnen. Bedenken Sie also, dass die Frist mit der offiziellen Abnahme beginnt zu verstreichen. Normalerweise legen Handwerker auch aus diesem Grund gesteigerten Wert darauf, dass die Arbeiten schnellstmöglich vom Auftraggeber abgenommen werden.

Über die Gewährleistung ist die Leistung maßgeblich

Sie können den Zeitraum der Verjährungsfrist vertraglich vereinbaren, denn ohne eine spezielle Vereinbarung setzt bei Werksleistungen bei Bauwerken die Verjährung der Mängelansprüche innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme ein.

Als Bauwerk bezeichnet man eine unbewegliche Sache, die durch Arbeit und Material auf einem Erdboden hergestellt worden ist. Darüber hinaus muss es eine Werksleistung für das Konstrukt, den Bestand, sowie die Erhaltung bzw. die Nutzbarkeit des jeweiligen Gebäudes eine grundlegende Bedeutsamkeit haben. Wenn es sich um Reparatur- und Erneuerungsarbeiten handelt, so muss die Leistung später mit den Errichtungsarbeiten zu vergleichen sein. Eingebaute Teile müssen dauerhaft und eng mit dem Gebäude verbunden sein.

Wenn die Werksleistung auf die Bauwerksubstanz einwirkt, werden die Gegebenheiten erfüllt sein und es werden nicht ausschließlich unerhebliche Kosten verursacht. Beispiele können hier sein: Der Zentralheizungseinbau, Einbau einer extra angefertigten Küche, Klimaanlageneinbau, ausgedehnte Malerarbeiten, die zeitglich mit einer umfangreichen Renovierung stattfinden oder die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Treffen die zuvor erledigten Handwerksarbeiten nicht zu, beträgt die Gewährleistungsfrist lediglich zwei Jahre. Es kann sich dann um Instandsetzungsmaßnahmen, Umbaumaßnahmen oder Renovierungsarbeiten handeln, die eher ein geringes Ausmaß umfassen.

Die Gewährleistungsfrist bei Werksleistungen für Bauwerke beträgt vier Jahre, für abweichende Leistungen zwei Jahre, wenn die Parteien den Vertrag nach § 13 Abs. 4 VOB/B vereinbart haben. Es gelten hier gesonderte Vorschriften für Feuerungsanlagen und andere Anlagen elektrotechnischer, elektronischer und maschineller Art.

So formulieren Sie eine Mängelrüge innerhalb der Gewährleistung korrekt

Wenn Mängel vorliegen, so wird der Auftraggeber eine sogenannte Mängelrüge formulieren. Es müssen die Mängel aufgeführt werden, sowie eine Frist benannt werden, in welcher die Mängel beseitigt werden können. Dabei muss der Auftraggeber keine Ursache für den Mangel nennen oder eine technisch, einwandfreie Beschreibung dessen liefern. Es reicht aus, wenn dieser sich auf die Beschreibung des Symptoms konzentriert. Wenn im Vertrag auch § 13 Abs. 5 VOB/B aufgenommen wurde, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Mängelrüge auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist erlangen. Der Handwerker ist verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.

Läuft die ursprüngliche Verjährungsfrist ab, so kann der Auftraggeber in diesem Fall dennoch bei zeitgerechter Mängelrüge die Mangelbeseitigung einfordern. Die Abnahme beginnt dann erst nach Mangelbeseitigung und es folgt eine gleichzeitige neue Gewährleistungsfrist für die Dauer von zwei Jahren auf die erbrachten Leistungen.

Was tun wenn Nacherfüllungspflichten verjährt sind?

Bei einem Bauvertrag hat eine Mängelrüge keine Auswirkung auf die Verjährungsfrist. Diese Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Besteht also eine Mängelrüge, so kann der Anspruch mit der Verjährungsfrist verfallen und besteht kein Anspruch auf Behebung durch den Handwerker.

Wenn ein Auftraggeber eine Verjährung der Gewährleistungssprüche verhindern möchte, so muss er gewisse Maßnahmen ergreifen. Dies kann ein Beweisverfahren sein, die Klageerhebung, oder der Versuch, ein Verjährungsverzicht des Handwerkers zu erzielen.

Selbstverständlich führen Verhandlungen mit dem Handwerker bezüglich der Mängel auch zu einer Verjährungshemmung, jedoch sind diese nicht gerade risikoarm, denn die Bemühungen müssen lückenlos nachweisbar sein. Schlafen die Verhandlungen schließlich von einer Seite ein, so läuft die Verjährungsfrist ungehindert weiter. Denken Sie also daran, jegliche Verhandlungen ausschließlich schriftlich zu führen, damit der Schriftverkehr später als Beweis Ihrer Verhandlungen diesen kann. Mündliche Abreden sind in diesem Fall nicht ausreichend.