Gewährleistung im Handel

Das Händler-Händler- oder Hersteller-Händler-Verhältnis

Händler, die Waren nicht selbst produzieren, haben manchmal ein Problem: Ist die Ware, die sie verkaufen, mangelhaft, müssen sie unter Umständen dafür haften. Was aber, wenn die Ware den Mangel schon hatte, als sie ihnen von einem anderen Händler geliefert wurde? Das soll die sogenannte Gewährleistung im Händler-Händler- oder Hersteller-Händler-Verhältnis klären. Und die wurde vor einiger Zeit reformiert.

Was versteht man unter Unternehmerregress?

Die Gewährleistung im Händler-Händler- oder Hersteller-Händler-Verhältnis ist auch unter dem Namen Unternehmerregress bekannt. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in den Paragraphen §§ 445a und b sowie 478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Der Unternehmerregress hat einen ganz einfachen Grund: Damit soll verhindert werden, dass der letzte Verkäufer in der Kette für die Ware haftet. Denn unter Umständen kann er gar nichts dafür, dass die Ware beschäftigt oder mangelhaft ist, die er dem Käufer verkauft.

Haftung beim Verkauf von Verbrauchsgütern

Stellen wir uns dazu folgenden Sachverhalt vor: Ein stationärer Einzelhändler kauft von einem Großhändler Elektrogeräte ein. Diese möchte er in seinem Laden verkaufen, denn dort bietet er unter anderem Toaster, Radiowecker und andere Elektro-Kleingeräte an. Ein Toaster, den er an einen seiner Kunden verkauft, ist dabei schon ab Werk beschädigt.

Der Kunde reklamiert diesen Toaster nun beim Einzelhändler – völlig zurecht, denn sofort beim ersten Gebrauch zeigt sich der Mangel. Ohne den Unternehmerregress müsste nun der Einzelhändler für den Toaster haften. Denn er ist der letzte Händler in der Kette, bevor die Ware an den Käufer übergegangen ist.

Unternehmerregress wird ausgebaut

Allerdings wäre das ziemlich unfair, denn die Ware war schon defekt, als der Einzelhändler sie bekommen hat. Das hat er aber leider nicht gemerkt, da der Fehler in der Elektronik liegt und er dazu den Toaster ausprobieren müsste.

Da diese Fälle relativ häufig vorkommen, waren sie schon länger von dem Unternehmerregress abgedeckt. Daneben sind aber auch noch weitere Fälle denkbar, in denen ein Händler einen Anspruch gegenüber einem anderen Händler haben kann.

Seit 2018 gibt es diese Neuregelung. Davor musste im schlimmsten Fall nämlich der letzte Händler in der Kette haften. Und das auch für Kosten, die beim Ein- und Ausbau des beschädigten Produktes aufgetreten sind.

Diese Kosten sollen nun ebenfalls an den Händler weitergereicht werden, der für den Schaden am Produkt verantwortlich ist.

Bitte beachten Sie: Die Regelungen zum Unternehmerregress gelten nur für Kaufverträge von Neuwaren. Bei dem Kauf und Verkauf von gebrauchten Waren kommt die Gewährleistung im Händler-Händler- oder Hersteller-Händler-Verhältnis nicht in dieser Form zum Einsatz.

Käufer bestimmt Vorgehen

Bleiben wir bei unserem Toaster-Beispiel. Wie ist das weitere Vorgehen in diesem Fall? Kann der Einzelhändler sofort bei seinem Lieferanten den Preis zurückverlangen oder muss er weitere Dinge beachten?

Die Antwort auf diese Fragen hängt davon ab, wie sich der Käufer verhalten hat:

  • Der Einzelhändler hat die mangelhafte Ware zurückgenommen, weil der Käufer dies verlangt hat.
  • Der Käufer hat von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware zurückgegeben.
  • Der Käufer wollte einen Teil des Kaufpreises erstattet haben, weil die Ware mangelhaft war.
  • Der Käufer hat Schadensersatz verlangt und darüber hinaus die Ware an den Einzelhändler zurückgegeben.

In all diesen Fällen kann der Einzelhändler sofort eine Erstattung seiner Kosten vom Großhändler verlangen.

Beweislast liegt beim Einzelhändler

Für den Einzelhändler hat die Regelung einen Haken, den auch viele Verbraucher kennen: Die sogenannte Beweislast. Um sich auf die Gewährleistung im Händler-Händler- oder Hersteller-Händler-Verhältnis berufen zu können, muss der Einzelhändler beweisen, dass die Ware schon beschädigt war, als er sie erhalten hat.

Aber auch in diesem Fall gilt die sechsmonatige Frist. Fällt dem Einzelhändler innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb der Ware auf, dass diese einen Mangel hat, kann er sich auf den Unternehmerregress berufen und die Ware an den Händler zurückgeben.