Gewährleistungsfristen bei Baumängeln

 

Bauherren haben den Anspruch auf bestimmte Gewährleistungsfristen.
Bauunternehmen müssen sich an Gewährleistungsfristen halten.

Ein Hausbau ist eine kostspielige Angelegenheit. Umso ärgerlicher, wenn sich nach der Fertigstellung am Haus Mängel zeigen, die auf den Bauträger zurückzuführen sind. Doch Bauherren haben in diesem Fall einen Anspruch darauf, dass der Bauunternehmer die Mängel beseitigt. Allerdings müssen dabei einige Dinge beachtet werden. 

Die Gewährleistungsfrist läuft ab Bauabnahme

An dem Tag, an dem der Bauherr von dem Bauunternehmer das fertige Haus abnimmt, beginnt die Uhr für die Gewährleistungsfrist zu ticken. Da es gerade bei Mängeln am Bau schnell zu sehr hohen Geldbeträgen kommen kann, räumt das Verbraucherschutzgesetz Bauherren eine relativ großzügige Frist von bis zu fünf Jahren ein. Unter besonderen Umständen kann diese Frist sogar noch weiter ausgedehnt werden. Doch dazu weiter unten mehr. 

Gewährleistungsfrist: Schließen Sie keine anderen Verträge

Da natürlich auch die Bauunternehmer wissen, dass die Frist für die Gewährleistung von Baumängeln relativ großzügig bemessen ist, möchten sich manche aus der Verantwortung stehlen. Hin und wieder bieten Bauunternehmer ihren Kunden an, die Gewährleistungsfristen zu reduzieren. Im Gegenzug winken ihnen dann bestimmte Sonderleistungen. So verführerisch dieses Angebot für Bauherren auch sein mag, Sie sollten das in keinen Fall annehmen. Das heißt: Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen einen Vertrag, in dem Sie sich auf eine reduzierte Gewährleistungsfrist für Baumängel einlassen. Denn obwohl die Gewährleistung im Gesetz geregelt ist, kommt hier die Privatautonomie zum Tragen. Das bedeutet: Wenn Sie und der Bauunternehmer sich auf eine kürzere Gewährleistungsfrist geeinigt haben, wird die auch vor Gericht bestand haben.

Gewährleistungsfrist bei arglistiger Täuschung

Wird ein Baumangel vom Bauunternehmer dagegen arglistig verschwiegen, greifen keine gesonderten Absprachen im Sinne der Privatautonomie mehr. Konkret bedeutet das, dass Bauherren auch noch nach Ablauf der vereinbarten, oder der fünf Jahresfrist das Recht haben, dass der Bauunternehmer den Mangel beseitigt. 

Und zwar volle drei Jahre lang. Weiterer Unterschied bei arglistig verschwiegenen Baumängeln: Die Frist beginnt nicht schon zu dem Zeitpunkt der Bauabnahme, sondern erst dann, wenn der Bauherr den Mangel entdeckt.

Übrigens: Um eine Gewährleistung aufgrund einer arglistigen Täuschung geltend zu machen, muss der Mangel noch gar nicht aufgetreten sein. Es genügt in diesem Fall, dass der Bauunternehmer etwas getan oder auch unterlassen hat, das in der Folge zu einem Mangel führt oder führen kann.

Erläutern wir das an einem Beispiel: Ein Bauunternehmer verwendet einen bestimmten minderwertigen Baustoff, von dem bekannt ist, dass er nach einigen Jahren Probleme verursachen kann. Er teilt das jedoch dem Bauherrn nicht mit. Fällt das aber dem Bauherr auf, noch bevor sich erste konkrete Schäden zeigen, hat er auch jetzt schon einen Anspruch darauf, dass der Bauunternehmer den Mangel behebt. 

Baumangel entdeckt: Das sollten Sie tun

Fällt Ihnen als Bauherr ein Mangel am Bau auf, sollten Sie unverzüglich handeln. Dokumentieren Sie die Mängel am besten mit Fotos und Videos und holen Sie wenn nötig noch einen Zeugen hinzu. Den Mangel oder die Mängel sollten Sie beim Bauunternehmer schriftlich anzeigen (am besten per Einschreiben) und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel geben. 

Was Sie dabei unbedingt unterlassen sollten: Selbst Handwerker beauftragen und dem Bauunternehmer hinterher die Rechnung für die Handwerkerkosten präsentieren. Die muss er nämlich nicht tragen, da er zunächst das Recht dazu hat, die Mängel selbst zu beheben. 

Die Gewährleistungsfrist für Baumängel wird übrigens so lange unterbrochen, bis der Mangel behoben ist. Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber die Verbraucher davor schützen, dass Bauunternehmer sich quer stellen und den Mangel einfach nicht beheben, bis die Frist abgelaufen ist. 

Sollte der Bauunternehmer die von Ihnen angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne die Mängel zu beseitigen, haben Sie das Recht, ein anderes Unternehmen damit zu beauftragen. 

Unser Tipp: Fragen Sie in diesem Fall vorab bei einem Rechtsanwalt nach, welche Schritte er konkret empfiehlt. Denn Mängel am Bau können teuer werden, da sollten Sie sich absichern. 

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