Wer ein Gerät oder ein anderes Objekt kauft, denkt, dass er auf den Kaufgegenstand eine Garantie hat. Dies ist schlichtweg falsch. Zwischen Garantie und Gewährleistung gibt es gravierende Unterschiede. Damit die Sache nicht einfacher wird, spricht auch gerne von Produkthaftung und wirft alle drei Begriff in einen Topf. Dabei hat jeder dieser Begriffe eine eigene Bedeutung sowohl in der Art als auch im deutschen Rechtswesen.
Garantie
Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, zu der sich Hersteller oder Händler freiwillig verpflichten. Der Gesetzgeber schreibt keine Garantie vor. Es gibt verschiedene Garantien wie beispielsweise die Preisgarantie, die Haltbarkeitsgarantie, die Garantie, dass das Objekt eine Haltbarkeit hat. Auch die Zufriedenheitsgarantie sowie die Vor-Ort- und die Bring-In-Garantie. Diese Formen gehören zu bekanntesten Garantiearten.
Der Händler oder Hersteller muss eine Garantie wirksam erklären; die Garantie ist also eine einseitige Erklärung, die den Erklärer rechtlich bindet. Die Garantie muss sich nicht auf das ganze Objekt beziehen, sie kann sich auch auf einzelne Teile beziehen wie beispielsweise eine Garantie, dass das Fahrzeug fünf Jahre nicht rostet. Der Zeitraum einer Garantie ist in der Regel länger als der einer Gewährleistung. Damit sich der Garantiegeber im Garantiefall nicht von seiner Zusage lösen kann, legte der Gesetzgeber mit § 444 BGB fest, dass bei der Erklärung einer Garantie ein Haftungsausschluss unwirksam ist.
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist rechtlich im BGB verankert. Sie beträgt in der Regel zwei Jahre, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Die Gewährleistung tritt in Kraft, wenn am Kaufgegenstand Mängel sind. Was der Gesetzgeber unter Mängel versteht, hat er in den §§ 434 und 435 BGB definiert.
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von einem Sachmangel. Den Begriff Verschleißmangel kennt er nicht. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Sachmängel, nicht auf durch Verschleiß abgenutzte Teile. Der Verbraucher hat innerhalb der Gewährleistung das Recht, das defekte Gerät zurückzugeben und verlangen, dass das Gerät instandgesetzt wird (§ 439 BGB). Wird eine Reparatur vom Hersteller oder Händler verweigert oder funktioniert das Gerät auch nach mehrmaliger Reparatur nicht einwandfrei, kann der Käufer entweder nach § 441 BGB eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB) oder aber Schadenersatz verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).
Produkthaftung
Die Produkthaftung geht weiter als Gewährleistung und Garantie. Der Umfang der Produkthaftung beinhaltet Schäden an Gesundheit, Eigentum, Leben und anderen Rechtsgütern, für welche der Kaufgegenstand ursächlich ist. Bei der Produkthaftung hat der Käufer Ansprüche gegen den Produzenten oder Hersteller, nicht aber gegen den Händler.