Muss mit dem eigenen Fahrzeug stets eine Vertragswerkstatt aufgesucht werden ?

Wenn es um die regelmäßigen Kontrollen des Fahrzeuges oder aber um Reparaturarbeiten an diesem geht, suchen viele Fahrzeughalter eine Vertragswerkstatt auf. Dies geschieht meist mit dem Glauben, die Garantie des Autoherstellers zu verlieren, wen er sie nicht aufsucht. Dabei ist es Autobesitzern seit 2010 gesetzlich freigestellt, ebenfalls eine freie Autowerkstatt aufsuchen zu können, ohne dabei die Gewährleistung des Autobauers verlieren zu müssen. Anders sieht die Rechtslage dabei jedoch für Besitzer von Leasingfahrzeugen aus. Hier gilt eine besondere, im Leasingvertrag festgelegte Regelung.

Freie Werkstattwahl als Recht jedes Autobesitzers

Gerne werben Autohersteller mit dem Versprechen, den regelmäßigen Wartungen durch eine professionelle Vertragswerkstatt nachzukommen. Dies macht den Autokauf für viele Fahrer und Fahrerinnen noch attraktiver. Jedoch ist nur wenigen dieser bekannt, dass ebenfalls das Recht besteht, eine anderweitige Werkstatt der Wahl aufzusuchen, ohne dabei jegliche Garantie oder Gewährleistung zu verlieren. Andreas Hölzel vom ADAC stellt klar, dass lediglich die Vorgaben des Herstellers erfüllt werden müssen, wenn es um Reparaturen oder Wartungen geht. Somit kann nach Kauf eines Autos ebenfalls eine qualifizierte Werkstatt der Wahl aufgesucht werden. Unterstrichen wird dies durch die 2010 entstandene Verordnung der EU-Kommission. Schließlich wäre die Verpflichtung, nach dem Kauf stets die Vertragswerkstatt aufzusuchen, wettbewerbswidrig.

Werkstätten müssen über das fachliche Know-How verfügen

Zwar ist es dem Autofahrer freigeschrieben, welche Werkstatt aufgesucht wird, jedoch sollte diese stets nach den Kriterien des fachlichen Know-Hows ausgewählt werden. Die Arbeit nach den jeweiligen Herstellervorgaben, mit der Hilfe der vom Hersteller entgeltlich zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Informationen, ist hier Pflicht und sollte in jedem Fall stets auf der Rechnung vermerkt werden. In den meisten Fällen bleibt die Auswahl an freien Werkstätten für den Autonutzer jedoch begrenzt, schließlich sind es vor allen Dingen kleinere Betriebe, welche die Arbeiten zum Beispiel aufgrund der kostspieligen und deshalb fehlenden Ausrüstung der nicht nach dem Garantieanspruch durchführen können.

Andere Bedienungen für Besitzer von Leasingfahrzeugen

Anders sehen die Bedienungen in den meisten Leasingverträgen aus. Es kommt dabei durchaus häufig vor, dass der Autobesitzer verpflichtet ist, eine Herstellerwerkstatt aufzusuchen, so Hölzel. Diese vertragliche Bindung wird jedoch beendet, sobald das Leasingfahrzeug in den Besitz des Leasingnehmers geht oder aber der Zeitraum, für welchen das Fahrzeug geleast wurde, beendet wird. Ein genauer Blick in den Vertrag des Fahrzeuges gibt auch bei geleasten Autos Klarheit.

Es gibt des Weiteren seltene Fälle, in denen jeder Autobesitzer, auch der Eigentümer des Fahrzeuges, dazu verpflichtet ist, eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. Dazu gehören Produktionsfehler oder Rückrufaktionen. Weiterhin zählt dazu natürlich auch die Reparatur um Garantiefall. Da der Hersteller die Kosten für diese Arbeiten trägt, kann er auch darüber entscheiden, wo diese durchgeführt werden sollen.