Gewährleistung bei beweglichen Sachen

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2002 das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts neu gestaltet. Dies betrifft hauptsächlich die Ansprüche, welche aus Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A entstehen. VOL steht für die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, eine Regelung, die ein Teilbereich des Vergaberechts in Deutschland ist. Basis für die Gesetzesänderung war der Teil A der Regelung, der sich auf die Vergabe von Leistungen bezieht. In diesen Bereich gehören die Gewährleistung sowie die daraus resultierenden Ansprüche und Fristen.

Gewährleistung bei beweglichen Sachen – Verbraucher

Grundsätzlich haben Verbraucher beim Kauf einer beweglichen Sache eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Dies regelt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit dem Abliefern oder der Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Kürzer als zwei Jahre darf die Gewährleistungsfrist nicht sein; vor der Gesetzesänderung betrug die Frist sechs Monate. Treten Schäden an der Sache während der Gewährleistungszeit auf, kann der Käufer, den Verkäufer zur Nacherfüllung nach § 437 Abs. 1 BGB auffordern. Dieser kann die Sache auf seine Kosten reparieren, damit der Kunde sie, wie vertraglich vereinbart nutzen kann. Ist der Schaden an der Sache so beträchtlich, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, überlässt der Verkäufer dem Kunden kostenlos ein gleichwertiges Gerät.

Instandsetzung

Neben einer Instandsetzung hat der Kunde auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 437 Nr. 2 BGB). In diesem Falle nimmt der Verkäufer die defekte Sache zurück und erstattet dem Kunden den Kaufpreis. Eine weitere Möglichkeit, welche dem Kunden nach § 437 Nr. 2 und § 441 BGB zur Verfügung steht, ist die Minderung des Kaufpreises. Keine Anwendung findet § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, der einen Rücktritt nur dann gewährt, wenn der Schaden unerheblich ist.

Bauwerke

Ausnahme bilden Materialien, welche für ein Bauwerk Verwendung finden. Hier gibt der Gesetzgeber eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vor (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Verjährung im Mietrecht Das Mietrecht gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für bewegliche Sachen, die ein Dritten anmietet. Der Mieter hat Anspruch auf die Übergabe der Mietsache, der ihm den vertraglich zugesicherten Gebrauch erlaubt. Dies ergibt sich aus § 535 BGB. Für die Mietsache erhält er eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Weiter muss der Gläubiger von den Umständen, welche den Anspruch begründen, Kenntnis vom Schuldner erhalten haben. Der Mieter kann auch die Mietsache fristlos kündigen (§ 543 BGB) oder die Miete mindern (§ 536 BGB).