Händler muss Kosten für Ein- und Ausbau im Schadensfall ersetzen

 

Nach der neu aufgestellten Regelung, über welche der europäische Gerichtshof entschieden hat, muss der Händler bei Mängeln am verkauften Produkt auch die Kosten für den Ein- und Ausbau tragen. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Schuld beim Händler liegt. Durch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Regelung (§ 439 Abs. 3 BGB) wird diese Gesetzeslücke nun geschlossen.

Verkäufer haftet nicht mehr ohne Verschulden

Noch im letzten Jahr war es für den Händler möglich, ohne Verschulden zu haften und den Schaden an einem Produkt oder einer Leistung beim jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Mit der neuen Gesetzesänderung muss der Verkäufer nun jedoch in jedem Fall auch die Kosten für den Ein- und Ausbau ersetzen, auch wenn dieser durch ein Fremdunternehmen oder aber durch den Kunden selbst durchgeführt worden ist. Somit muss der Käufer seit Anfang des Jahres weder selbst für den Ausbau des defekten Produkts aufkommen, noch für den Einbau der ausgebesserten Ware. Dabei werden zwischen Verbrauchern und Unternehmen keine Unterschiede gemacht. Es ist dadurch auch möglich, dass Unternehmen den Anspruch auf die Kostenübernahme gegenüber einem anderen Unternehmen beantragen.

Sollte die Ware jedoch aufgrund falscher Nutzung, also entgegen der ursprüngliche Verwendung, zu Bruch gegangen sein, besteht in keinem Falle ein Rechtsanspruch.

Kosten können auch vom Lieferanten getragen werden

Sollte der Mangel an der Wäre bereits bei der Übergabe des Händlers an den Lieferanten vorhanden gewesen sein, so hat der Händler in diesem Fall das Recht, die Kosten an den Lieferanten weiterzugeben ( § 445a BGB). Es muss sich bei der Ware jedoch um eine neu hergestellte Ware handeln. Zudem muss der Händler im Streitfall beweisen, dass der Defekt bereits vor der Annahme der Lieferung vorhanden gewesen ist.

Nach dem Paragraphen 475 Abs. 4 S. 2 BGB, ist für die vom Käufer geforderten Kosten eine Obergrenze gesetzt, sodass diese auf einen der Ware angepassten Betrag festgesetzt sind. Auch kann der Händler die getragenen Kosten erst zwei Monate nach dem Begleichen dieser beim Hersteller oder beim Lieferanten geltend machen. Insgesamt sind für die Geltendmachung der Kostenübernahme gegenüber dem Lieferanten zwei Jahre festgesetzt.

Neue Regelungen erleichtert Handel

Durch die Neuregelung des europäischen Gerichtshofes wird sowohl der Online-Handel, als auch der Handel in den Filialen positiv unterstützt. Seit dem 1. Januar 2018 ist es dadurch enorm erleichtert, den Anspruch auf entstandene Kosten gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.

In der Praxis

Das heißt für den Verbraucher, wenn er z.B. einen Herd bestellt und lässt sich diesen einbauen, stellt nach kurzer Zeit fest, dass das Gerät nicht mehr funktioniert. Er wendet sich an den Kundendienst der Firma, bei der er die Ware bestellt hat.

In der Vergangenheit war es so, dass die Firma das Gerät angefordert hat und der Kunde dafür sorgen musste, dass das Gerät bei der Firma eintrifft. Für den Ein- und Ausbau des Herdes musste der Kunde bezahlen, manchmal sogar für den Transport. Das hing immer von der Kulanz des jeweiligen Unternehmens ab.

Nun ist es aber so, dass der Kunde, wenn er nachweisen kann, dass er keine Schuld am Defekt des Gerätes hat, nicht mehr für den Transport, den Ein- und Ausbau des Gerätes aufkommen muss. Wenn der Herd nicht durch Eigenverschulden kaputt ging, muss die Firma den Ein- und Ausbau in jedem Fall übernehmen. Bei Firmen wie Otto, ist es schon seit längerer Zeit so geregelt. Trifft den Kunden aber ein Verschulden am Defekt und dieses kann ihm nachgewiesen werden, so bleibt er auf diesen Kosten sitzen.