Immer wenn es um den Bau eines Hauses geht, spielen nicht nur die Gewährleistung und die Gewährleistungsfrist eine Rolle, auch eine eventuelle Gewährleistungsbürgschaft ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig. Wann kommt eine Gewährleistungsbürgschaft ins Spiel? Immer dann, wenn der Bauunternehmer während der Bauphase oder innerhalb der Gewährleistungsfrist Insolvenz anmelden muss, dann spielt diese besondere Bürgschaft für den Bauherren eine große Rolle, denn sie kann ihn unter Umständen vor dem finanziellen Ruin retten.
Wann kommt eine Gewährleistungsbürgschaft ins Spiel?
Wer ein Haus bauen will und einen Bauunternehmer oder auch nur einzelne Bauhandwerker mit dem Bau beauftragt, der schließt mit ihnen entweder einen Vertrag nach dem BGB oder nach der VOB ab. Bei beiden Verträgen gilt: Das Bauunternehmen haftet für seine erbrauchten Leistungen im Bauvorhaben des Auftraggebers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist. Aber diese Regelung nützt den Bauherren im Grunde herzlich wenig, wenn es zu einem Mangel kommt und das Bauunternehmen gerade zu diesem Zeitpunkt in die Insolvenz geht. Für diesen explizierten Fall gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann es zwischen den Bauherren und dem Bauunternehmen oder auch dem Handwerker eine Vereinbarung mit einem sogenannten Bareinbehalt geben. Das heißt, der Bauherr behält sich vor, alle Geldleistungen an das Unternehmen zu stoppen. Somit können auch die Löhne der Mitarbeiter des Unternehmens nicht mehr bezahlt werden. Diese Vereinbarung ist aber nur dann möglich, wenn das Bauunternehmen oder der Handwerksbetrieb zustimmt und das ist nur in sehr seltenen Fällen der Fall. Die zweite Alternative ist, dass die Bank oder Versicherung des Bauunternehmers im Rahmen der Gewährleistungsbürgschaft für den Unternehmer einspringt.
Höhe der Gewährleistungsbürgschaft
Bei der Höhe der Gewährleistungsbürgschaft hat die Bank im Grunde freie Hand, allerdings muss die Summe der Bürgschaft mindestens fünf Prozent der Abrechnungssumme betragen. Die Dauer einer Gewährleistungsbürgschaft entspricht dabei in der Regel immer der Laufzeit der eigentlichen Gewährleistungsfrist, sie kann aber auch kürzer sein, wenn beide Parteien dies vorher vereinbaren. Gibt es keine Gewährleistungsbürgschaft, wenn der Mangel am Bau auftritt und das Unternehmen insolvent ist, dann hat der Bauherr immer das Recht, den Betrag in bar einzufordern. Ob ihm das allerdings gelingt, ist eine andere Frage. Der Bauunternehmer kann aber im Falle eines Falles die Bürgschaft auch nachreichen und damit zahlen entweder die Bank oder eine Versicherung.