Gewährleistungsfrist nach dem BGB

Wird zwischen dem Bauherren und dem Bauunternehmer nach dem BGB ein Vertrag geschlossen, dann verpflichtet sich der Auftragnehmer durch den Bauvertrag dazu, ein mängelfreies Haus zu bauen. Wenn er aber dieser Pflicht nicht nachkommt, dann kann der Bauherr seinerseits einen so genannten Nacherfüllungsanspruch einfordern. Tritt dieser Fall ein, dann hat wiederum der Auftragnehmer grundsätzlich die Wahl, ob er am schon fertigen Gewerk des Hauses den Mangel beseitigt, oder ob er das Gewerk komplett neu und dann natürlich auch völlig frei von irgendwelchen Mängeln erstellen will. Handelt es sich dabei zum Beispiel um die Heizung, dann könnte der Bauunternehmer das komplette Rohrleitungssystem austauschen, oder aber auch nur einzelne Rohrverbindungen erneuern. Kommt es zu dieser Nacherfüllung, dann muss der Bauunternehmer oder auch der Auftragnehmer sämtliche Kosten die dabei anfallen, selbst tragen.

Gewährleistungsfristen udn Nacherfüllung

Es gibt aber auch Ausnahmen, und zwar immer dann, wenn die Kosten für der Nacherfüllung in einem unverhältnismäßig hohen Rahmen sind. Diese Unverhältnismäßigkeit kommt immer dann zustande, wenn der preisliche Unterschied zwischen den Nacherfüllungskosten auf der einen Seite und der durch den Mangel entstandene Wertverlust des Gewerkes, zusammen mit dem eigentlichen Gesamtwert des Gewerkes zu groß ist. Wenn sich der Bauunternehmer entschließt, dem Bauherren ein neues Gewerk einzubauen, dann kann er aber vom Bauherren die Herausgabe des mangelhaften Gewerkes verlangen.

Es kommt immer mal wieder vor, dass Bauunternehmer nicht bereit sind, den entstandenen Mangel an einem der Gewerke zu reparieren oder neu zu installieren. Ist das der Fall, dann kann sich der Auftraggeber, also der Bauherr wehren, in dem er zum Beispiel zu seinem Anwalt geht und den Bauunternehmer oder auch den jeweiligen Handwerker auf Schadensersatz oder aber auch auf Ersatz verklagt und unter Umständen auch von seinem Vertrag zurücktritt. All diesen Rechten liegen oft unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde und können nie nebeneinander oder gleichzeitig geltend gemacht werden. Man muss in diesem Fall auch noch erwähnen, dass der berechtigte Anspruch auf eine Nacherfüllung kein Gewährleistungsanspruch mehr ist, sondern nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, ein so genannter Erfüllungsanspruch ist. Kommt es zu einem Rechtsstreit vor Gericht, dann hat der Bauherr immer die besseren Karten.