Auto mit Abgas-Schummel-Software zurückgeben

Große deutsche Autokonzerne machten in den letzten Monaten Schlagzeilen aufgrund gefälschter Abgas-Werte. Zwar wurde den betroffenen Autofahrern zugesagt, die „Schummel-Software“ durch eine „legale“ Software zu ersetzen, doch nicht jeder Betroffene will das Auto behalten. Einer Rückgabe der Fahrzeuge stimmten viele Autohändler nicht zu, auch wenn sich die Fahrzeuge noch in der Gewährleistungsfrist befanden.

Wann kann eine Rückgabe erfolgen?

Der Gesetzgeber sagt klar, die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neufahrzeugen üblicherweise zwei Jahre. Bei einem gebrauchten Fahrzeug reduziert sich die Frist auf ein Jahr. Es wird nicht bestritten, dass die „Schummel-Software“ die Kriterien eines Mangels am Fahrzeug darstellt. Nicht einig sind sich die Gerichte, ob es sich hierbei um einen erheblichen Mangel handelt oder nicht. Die Einstufung des Mangels ist aber wichtig, denn der Kunde kann sein Fahrzeug nur dann zurückgeben und vom Kaufvertrag zurücktreten wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Einige Richter sehen im Diesel-Skandal keinen erheblichen Mangel. Grund sind die Reparaturkosten, die nicht einmal ein Prozent des Kaufpreises ausmachen.

Das Krefelder Landgericht

Das Landgericht Krefeld sieht die Sache anders und entschied am 14.09.2016, dass der Autohändler die mangelhaften Fahrzeuge zurücknehmen muss und der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Dieser Auffassung sind auch die Landgerichte in Lünen und München; in Paderborn, Bielefeld und Bochum teilen die Richter die Auffassung nicht. Der Diesel-Skandal teilt die Rechtsprechung in Deutschland und stürzt damit die Kunden in ein juristisches Dilemma. Sobald es ein Urteil des Bundesgerichtshofs gibt, haben betroffene Kunden endlich Rechtssicherheit. Doch wann der BGH ein Urteil fällen wird, ist derzeit ungewiss.

Bedeutung für den Verbraucher

Selbst für die Verbraucherzentralen ist es derzeit schwierig, die diesbezüglichen Anfragen zu beantworten. Kunden, die das Urteil des BGH abwarten wollen, sollten in jedem Fall die zweijährige Verjährungsfrist nicht aus den Augen lassen. Geraten wird deshalb, dass sich Kunden ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer (Autohaus) absichern, indem sie sich vom Verkäufer schriftlich den „Verzicht auf Einrede der Verjährung“ unterschreiben lassen.

Ein großer Automobilkonzern will bis 31.12.2017 keine Einrede der Verjährung bei den von der Schummel-Software betroffenen Verträgen erheben. Dies gilt jedoch nicht für die Autohäuser, welche die Fahrzeuge verkaufen.

Was ist zu beachten?

Auch wenn das Fahrzeug noch in der Gewährleistungszeit ist sollte der Kunde nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Besser ist es, dem Vertragshändler erst einmal eine Frist von angemessener Dauer für die Nachbesserung zu setzen. Ohne die Fristsetzung hat der Kunde bei Gericht oft schlechte Karte, weil viele Richter erst eine Nachbesserungspflicht fordern.