Was regeln die §§ 611 ff BGB ?

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 betrifft nicht ausschließlich die Gewährleistung für bewegliche Sachen des Kaufvertrags- und Mietrechts. Die gesetzlichen Regelungen haben ebenfalls für Dienstverträge Gültigkeit. Die bisherigen §§ 611 ff BGB enthielten für Ansprüche aus Gewährleistung keine Regelungen für eine mangelhaft erbrachte Dienstleistung. Die daraus resultierenden Ansprüche auf Schadenersatz ergaben sich aus dem durch die Rechtsprechung und dem Grundsatz, der sich daraus entwickelte. Dies galt hauptsächlich für die Haftung aus der pVV (positive Vertragsverletzung).

§§ 611 ff BGB

Die §§ 611 ff BGB wurden mit dem neuen Gesetz nicht ergänzt. Es ist die pVV als gesetzlich geregelte Zeitnorm im Gesetz enthalten, und zwar im allgemeinen Leistungsstörrecht. Der Dienstvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Leistungserbringer sagt dem Leistungsnehmer einen Dienst zu. Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, diesen Dienst in Höhe des vereinbarten Betrags zu vergüten (§ 611 BGB). Erfüllt der Leistungserbringer seine Pflichten, hat er das Recht auf Bezahlung. Erfolgt die Bezahlung in der vereinbarten Summe durch den Leistungsnehmer, ist der Vertrag erfüllt.

Dienstverträge

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Dienstverträgen drei Jahre. Beginn der Frist ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Weiter muss derjenige, der seine Pflicht nicht erfüllen kann oder mangelhaft erfüllt hat, den Gläubiger über die Gründe und Umstände unterrichten, die einen Anspruch begründen. Für die Unterrichtung des Gläubigers ist grundsätzlich der Schuldner in eigener Person zuständig. Dies sagt § 199 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BGB aus.

Gläubiger

Auch hat der Gläubiger das Recht, vom Schuldner Schadenersatz zu fordern. Dies ist nur dann möglich, wenn der Schuldner für die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Kann der Schuldner die vertraglich vereinbarte Dienstleistung nicht termingerecht erbringen, kann ihn der Gläubiger nach § 286 BGB in Verzug setzen, indem er ihn anmahnt. Der Verzug tritt mit dem Eintritt der Fälligkeit ein. Ist für die Lieferung ein Termin festgelegt, bedarf keiner gesonderten Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB).
Erbringt der Leistungsgeber keine Leistung oder liefert eine Leistung ab, die nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, kann der Gläubiger Schadenersatz nach § 280 BGB fordern (§ 281 BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Gläubiger kann nach § 282 BGB Schadenersatz statt der Leistung fordern, sofern der Schuldner seine Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat. Der Gläubiger kann anstelle von Schadenersatz nach § 284 BGB auch Ersatz für vergebliche Aufwendungen fordern.