Was ist ein Gewährleistungsausschluss?

Internetauktionen wie zum Beispiel bei Ebay erfreuen sich einer immer größer werdenden Beliebtheit. Es ist ja auch toll, wenn man gebrauchte Sachen aus dem Keller oder vom Speicher, in einer Internetauktion noch für eventuell viel Geld versteigern lassen kann. Aber wie bei allen Geschäften die getätigt werden, gibt es auch hier eine gesetzliche Gewährleistung und die dazu gehörige Gewährleistungsfrist. Nur ganz so einfach, wie es im Normalfall bei einem Kauf ist, sieht die Sache bei Internetauktionen leider nicht aus.

Nicht nur Privatkäufer und Verkäufer haben ihren Spaß bei Geschäften in einem Internetauktionshaus, auch viele Anwälte freuen sich darüber, denn es kommt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Gewährleistung der Waren. Im Grunde sind Streitigkeiten auf diesem Gebiet schon vorprogrammiert, denn man kann die Ware vor dem Kauf in den meisten Fällen nicht sehen und damit auch nicht begutachten. Man muss sich zwangsläufig nur auf die Beschreibungen desjenigen verlassen, der die Waren versteigern will.

Möglichkeiten des Gewährleiszungsausschlusses

Es ist aus diesem Grund sehr wichtig, als Käufer wie auch als Verkäufer über die unterschiedlichen Möglichkeiten des so genannten rechtswirksamen Haftungsausschlusses, speziell für Internetauktionen, gut Bescheid zu wissen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Gewährleistungsausschluss, der die Rechte des Käufers auf Grund eines Mangels beschränkt, sogar komplett unwirksam wird, wenn der Verkäufer diesen Mangel in arglistiger Art und Weise verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

Anders gesagt, der Gesetzgeber geht von vorneherein davon aus, dass ein Gewährleistungsausschluss für neue und auch für schon gebrauchte Sachen grundsätzlich möglich ist, aber nicht in dem Falle, wenn eine arglistige Täuschung oder aber eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt. Das eigentliche Problem an der ganzen Sache ist aber die Frage: Wann ist ein Verkäufer ein privater und wann ist er ein gewerblicher Verkäufer? Im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsausschluss ist diese Frage wichtig. Ein privater Verkäufer, der in seiner Anzeige die Wahrheit über den Zustand der Ware gesagt hat und dabei nicht arglistig getäuscht hat, der kann nicht belangt werden. Kommt es aber zu einem Streit vor Gericht, dann kann es passieren, dass jemand der viel Geld mit einer Versteigerung bei Ebay macht, als gewerblicher Verkäufer angesehen wird und somit bezahlen muss, wenn die Ware nicht in Ordnung ist.