Die Rechte des Käufers

Rechte des Käufers

Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Kaufobjektes. Solange das Kaufobjekt problemlos funktioniert, ist auch alles in Ordnung. Treten jedoch Mängel auf, wird es oftmals problematisch.

Mangel nach sechs Monaten

Sechs Monate nach dem Kauf des Gerätes ist das Kaufobjekt noch in der Gewährleistungsfrist. Treten in dieser Zeit Fehler auf verlangt der Verkäufer meist vom Kunden den Nachweis, dass das Gerät bereit beim Kauf defekt war. Der Käufer ist erstaunt und sucht mühsam nach dem Beweis. Dies muss er jedoch nicht tun, denn innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ist es die Aufgabe des Händlers die Funktionsfähigkeit des Geräts beim Verkauf nachzuweisen.

Mangel nach mehr als sechs Monaten

Beanstandet der Kunde das Gerät mehr als sechs Monaten nach dem Kauf muss er dem Händler nachweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf defekt oder mangelhaft war. Dies ist die gängige Praxis des Einzelhandels; in der Regel werden die Beanstandungen abgewiesen, wenn der Käufer den Nachweis nicht erbringen kann, ein bereits mangelhaftes Gerät gekauft zu haben.

Rechte des Kunden

War das Gerät erwiesenermaßen bereit beim Kauf mangelhaft und ist der Mangel ohne Einwirkung des Kunden entstanden, kann der Kunde ein Ersatzgerät verlangen. Meist bieten die Händler eine kostenlose Reparatur an. Bei einer Ersatzlieferung muss das Gerät bereits nach Zustellung einwandfrei funktionsfähig sein. Bei einer Reparatur hat der Händler mehr Spielraum; er hat zwei Versuche das Gerät funktionstüchtig zu machen. Erst wenn beide Varianten scheitern kann der Kunde entweder den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Unterschied Sachmangel und Verschleißteile

Der Gesetzgeber kennt Verschleißteile nicht; Verkäufer und Kunden sehr wohl. Fakt ist, die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Sachmängel. Grund dafür ist, dass durch den täglichen Gebrauch Verschleißteile defekt werden können. Der Gesetzgeber sagt klar: Ein Kaufobjekt ist frei von Sachmängel, wenn es für die gewöhnliche Verwendet geeignet ist und so beschaffen ist, wie es der Kunde beim Kauf von gleichwertigen Objekten erwarten kann.

Ein Sachmangel besteht beispielsweise in einer fehlerhaften Montageanleitung. Diese liegt üblicherweise den Möbeln bei, die der Kunde zu Hause selbst aufbauen kann. Ist die Anleitung fehlerhaft, haftet der Verkäufer. Anders ist es, wenn der Kunde handwerklich geschickt ist und das Teil trotz fehlerhafter Anleitung aufgebaut hat. In solchen Fällen kann sich der Kunde nicht auf die fehlerhafte Montageanleitung berufen und das Objekt gegen ein neues umtauschen.