Produktrückruf und Gewährleistungsfristen

Gelangen fehlerhafte Artikel in Umlauf ist der Hersteller prinzipiell verpflichtet, mögliche gesundheitliche Gefahren auf ein Minimum zu reduzieren, in dem Produkte zurückgerufen oder Verbraucher gewarnt werden. Um dies zu erreichen, werden tagtäglich ganze Produktreihen zurückgerufen. Diese Prozedur ist jedoch nicht in allen Bereichen möglich und die Optionen der Hersteller, wie genau eine Warnung und ab wann ein Rückruf erfolgen muss, hängt insbesondere vom fehlerhaften Produkt und dem Ausmaß des Gefahrenpotenzials ab. Theoretisch muss in jeder Herstellungsbranche mit möglichen Herstellungs- oder Materialfehlern gerechnet werden. Von Spielwaren, die schadstoffbelastet in den Handel gelangen, über Plastik oder Glassplitter in Nahrungsmitteln bis hin zu Elektrogeräten, die durch fehlerhafte Montage oder schlechte Materialquailtät eine zu hohe Brandgefahr mit sich bringen.

Die Reaktion des Herstellers

Je nach Produktart und dem von fehlerhaften Artikeln ausgehenden Gefahrenpotenzial variieren die Reaktionen der Hersteller stark. Diese sind dazu verpflichtet, bestehende Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen, zu beseitigen. Hier wird insbesondere zwischen dem Direktkauf und dem sogenannten „Thekenkauf“ unterschieden. Zu Ersteren zählen beispielsweise Kraftfahrzeuge. Beim Kauf eines fehlerhaften Autos ist es dem Hersteller durchaus möglich, den Kunden über mögliche Gefahren zu informieren. Da in diesem Fall ein besonders hohes Risiko für den Verbraucher selbst und andere Verkehrsteilnehmer besteht, sind Automobilhersteller in aller Regel dazu verpflichtet, den Käufer diesbezüglich zu kontaktieren und eine Reparatur in die Wege zu leiten. Der sogenannte „Thekenkauf“ geschieht in den meisten Fällen anonym. Die im Einzelhandel erstandenen Produkte sind für den Hersteller normalerweise nicht bis zum Kunden zurückzuverfolgen. Hier sind Herstellern oft die Hände gebunden, denn schlussendlich kann hier nicht festgestellt werden, in welchem Haushalte ein Produkt aus fehlerhafter Produktion oder mit gefährdendem Material zu finden sind. Unternehmen geben daher entsprechende Warnungen meist lediglich über ihre Website bekannt. Produktwarnungen und Rückrufe werden selten über die Medien publiziert. Das Internet bietet jedoch verschiedene Portale, die aktuelle Warnungen für den Verbraucher zur Verfügung stellen.

Der „freiwillige Rückruf“

Eine Option für Hersteller ist der sogenannte „freiwillige Rückruf“. Dieser tritt ein, wenn Garantie und Gewährleistung fehlerhafter Artikel abgelaufen sind, der Hersteller die betreffenden Produkte aber dennoch ersetzt. Der Grund hierfür ist die Haftung der Hersteller, falls Folgeschäden aufgrund der Fehlerhaftigkeit ihrer Artikel entstehen. Sowohl Garantie- als auch Gewährleistungsfristen sind in diesem Fall irrelevant.

Insbesondere wenn es sich um fehlerhafte Produkte handelt, die eine nennenswerte gesundheitliche Gefahr für den Verbraucher darstellen, handeln Hersteller in aller Regel schnell. Abgesehen von moralischer Verpflichtung dem Kunden gegenüber spricht auch die rechtliche Regelung eine klare Sprache: Verantwortliche der herstellenden Unternehmen können strafrechtlich belangt werden, sofern Verbraucher durch die fehlerhaften Produkte zu Schaden kamen und der Hersteller nachweislich von der Gefahr wusste, die von seinen Artikeln ausging. Hier sind Anzeigen wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ im Bereich des Möglichen.

Rückruf innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist

Das Gesetz sieht eine generelle Gewährleistungsfrist von 24 Monaten vor. Während dieser Zeit haben Verbraucher einen Anspruch auf die Reparatur, den Austausch oder die Erstattung des Kaufpreises. Verlängert werden kann diese Frist durch eine vom Hersteller freiwillig eingeräumte Garantiezeit. Nach Ablauf dieser Fristen sind Hersteller nicht mehr in der Gewährleistungspflicht und Käufer haben in aller Regel keinen Anspruch auf Erstattung.

Hersteller über festgestellte Mängel informieren

Sollten Verbraucher eine Gefahr feststellen oder vermuten, die von einem neu erworbenen Produkt ausgeht, können diese auf direktem Wege Kontakt zum Hersteller aufnehmen. Erfolgt hierauf keine Reaktion, ist das regional zuständige Gewerbeaufsichts- oder Ordnungsamt die nächste Anlaufstelle.