Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf

Einen neuen Wagen kaufen ist für viele Autofahrer oft aus finanziellen Gründen nicht möglich und extra einen Kredit aufzunehmen ist auch nicht jedermanns Sache. Was bleibt, ist der Kauf eines gebrauchten Wagens. Viele Autofahrer sind aber misstrauisch, wenn es um Autos aus zweiter oder dritter Hand geht, denn sie stellen sich zu Recht die Frage: Wie sieht es bei einem gebrauchten Auto eigentlich mit der Garantie und mit der Gewährleistungsfrist aus?

Die Gewährleistungsfrist beim Kauf eines gebrauchten Autos

Im Zusammenhang Gebrauchtwagen und Gewährleistungsfrist gibt es viele interessante Fragen. Zum Beispiel: Welche Schäden deckt die vom Autohändler gewährte Gewährleistung beim Kauf eines gebrauchten Autos eigentlich ab? Oder wird das im Vertrag ganz individuell festgelegt? Oder gibt es da auch bestimmte gesetzliche Vorschriften? All das ist interessant, wenn es um den Kauf eines gebrauchten Wagens geht. Jeder der einen Gebrauchtwagen kaufen will, der sollte sich mit diesen Fragen genau beschäftigen, bevor er den Vertrag unterschreibt und am Ende vielleicht eine böse Überraschung erlebt.

Fast alle die schlechte Erfahrungen mit dem Kauf eines gebrauchten Wagens gemacht haben, sagen, dass es in diesem Fall nicht sehr viel bringt, die Gesetzestexte zu zitieren, weil es in diesem Fall viele unterschiedliche Möglichkeiten der Auslegung gibt. Die Gewährleistungsfrist, die der Gesetzgeber in diesem Fall auf zwei Jahre festgelegt hat, wird von beinahe allen Gebrauchtwagenhändlern auf ein Jahr verkürzt. Diese Praxis ist erlaubt und kann so im Kaufvertrag festgehalten werden. Alle Dinge die das Auto beinhaltet obliegen der Gewährleistung, ausgenommen sind davon nur die Bremsen. Kauft man also bei einem Händler einen gebrauchten Wagen, dann muss der auch für die Beseitigung aller Mängel aufkommen, die in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftreten.

Ausschluss der Gewährleistungspflicht

Man geht bei einem Gebrauchtwagenkauf immer davon aus, dass keinerlei sichtbare oder auch verdeckte Mängel am Fahrzeug sind. Der Kunde muss bei einem Schadensfall nichts beweisen, es ist vielmehr der Händler, der beweisen muss, dass das Fahrzeug bei der Übergabe vollkommen in Ordnung war. Nach einem halben Jahr ist es umgekehrt, denn dann muss der Kunde beweisen, dass der Schaden schon von Anfang an vorhanden war. Diese Gewährleistungspflicht besteht übrigens nicht, wenn der Wagen schon älter oder mehr als 200.000 Kilometer gelaufen hat.