Gewährleistungsfristen im kleinen Rahmen

Nicht nur beim Bau eines kompletten Hauses spielt die Gewährleistungsfrist eine Rolle, auch wenn der Handwerker Kleinigkeiten am oder im Haus ausführt, gibt es eine Gewährleistungsfrist. Wer also einen Installateur für eine neue Heizung kommen lässt oder nur den Schreiner damit beauftragt, den Balkon neu zu gestalten, der hat Rechte, die sich aus der Gewährleistungsfrist ergeben.

Zwei Jahre statt einem halben Jahr – so lange haftet ein Handwerker für seine Arbeit. Aber es gibt auch die berühmte Ausnahme von der Regel, denn bei so genannten alltäglichen Werkleistungen, wie zum Beispiel kleineren Reparaturen, ist auch eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate möglich. Für die Leistungen von Bauhandwerkern gelten aber nach wie vor fünf Jahre laut dem BGB. Eine Verkürzung ist in diesem Fall nicht möglich. Hat eine Handwerksfirma eine solche Klausel beispielsweise in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dann ist diese nach Angaben der Verbraucherzentralen in jedem Fall nicht wirksam.

Bei Bauleistungen ganz gleich welcher Art, ist immer eine verkürzte Verjährung von zwei Jahren nach dem Gesetz jederzeit möglich. Wird das auf Wunsch so vereinbart, muss aber auch das komplette VOB-Regelwerk in den Vertrag mit einbezogen werden. Der Unternehmer oder der Handwerker darf sich nicht ausschließlich die verkürzte Gewährleistung herauspicken. Die fünf Jahre geltende Gewährleistungsfrist wurde aber nicht nur für die Leistungen des Handwerkers hinaus festgelegt, sondern sie gilt auch für das Material, das der Handwerker verwendet. Bei einem Materialfehler ist also nicht mehr nur allein der Handwerker verantwortlich.

Auch Heimwerker profitieren von bestimmten Vorteilen innerhalb der Gewährleistungsfrist: Ganze fünf Jahre kann man Beanstandungen oder Mängel am Baumaterial geltend machen. Dies gilt auch für die Dinge, die man in einem Baumarkt gekauft und fachgerecht zu Hause eingebaut hat. Im Normalfall liegt dabei die Beweislast immer beim Kunden. Doch für das erste halbe Jahr innerhalb des Gewährleistungszeitraums ist das umgekehrt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Mangel, der so kurz nach dem Kauf auftritt, immer nur auf einen Fehler im Material und nicht auf die Ungeschicktheit des Kunden zurückzuführen ist. Will der Händler sich um die Zahlung eines Schadenersatzes drücken, dann muss er innerhalb von sechs Monaten beweisen können, dass der Mangel bei der Verarbeitung und nicht am Produkt lag.