Gewährleistungsfrist nach einem VOB Vertrag

Auch wenn zwischen dem Bauherren und einem Bauunternehmer ein Vertrag nach VOB zustande gekommen ist, dann hat der Bauherr, wenn es zu Schwierigkeiten oder zu Mängeln an seinem Bau kommt, auch nach der VOB immer das Recht, vom Bauunternehmer zu verlangen, dass dieser die Mängel beseitigt. In der Praxis ist es so, dass nur in sehr seltenen Fällen tatsächlich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist zum Tragen kommt. In der Regel einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer und setzten einen bestimmten Zeitraum als Frist an. Nach der Vereinbarung einer angemessenen Frist um die Mängel zu beseitigen, muss der Bauunternehmer oder der Handwerker aktiv werden und die Mängel beseitigen. Tut er das aber nicht und die Frist verstreicht, dann hat der Auftraggeber in diesem Fall das Recht zur so genannten Ersatzvornahme. Jetzt kann der Bauherr zum Beispiel unter gewissen Voraussetzungen einen Preisnachlass verlangen, oder aber auch einen Schadenersatz geltend machen. Einen Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatz des entstandenen Schadens kann der Auftraggeber aber im Vergleich zu einem BGB-Vertrag nur in einem sehr beschränkten Umfang geltend machen.

Gewährleistungsrechte nach VOB

Auch bei einem VOB Vertrag steht dem Bauherren für Mängel, die auf die Schuld des Bauunternehmers und seiner Handwerker zustande gekommen sind, in jedem Fall ein so genannter Mangelbeseitigungsanspruch zu. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Bau noch nicht von behördlicher Seite abgenommen wurde. Der Mangel muss dabei in jedem Fall vom Bauherren schriftlich oder auch auf eine andere Art und Weise genau aufgezeichnet werden. Gleichzeitig muss er den Bauunternehmer darauf aufmerksam machen und ihn dazu auffordern, diesen Mangel zu beseitigen. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, diese so genannte Mängelrüge immer schriftlich festzuhalten und auch eine bestimmte zeitliche Frist zu setzen. Innerhalb dieser Frist muss dann der Bauunternehmer alle Mängel beseitigen.

So kann zum Beispiel ein Dachdecker oder auch ein Elektriker dazu verpflichtet werden, eine komplett neue Planung zu erstellen und wenn es erforderlich ist, den vom ihm oder seinen Mitarbeitern verursachten Mangel zu beheben. In bestimmten Fällen, wenn der Handwerker die Hilfe eines Dritten benötigt, um den Mangel zu beseitigen, dann muss er diesen auch aus eigener Tasche bezahlen.