Die Gewährleistungsfrist im Baugewerbe

Nicht nur für die Waren, die man für das tägliche Leben kaufen kann, gibt es eine Gewährleistungspflicht, sondern auch im Baugewerbe. In diesem Fall ist die Gewährleistung von großer Bedeutung, denn wer ein Haus baut und es dann zu Mängeln oder Beschädigungen kommt, dann hat das deutliche schwerere Konsequenzen, als beim Kauf eines Staubsaugers, der vielleicht bei der Lieferung nicht in Ordnung war. Wird beim Hausbau gepfuscht, dann kostet es den Bauherren nicht nur unter Umständen sehr viel Geld, sondern es kann auch lebensgefährlich werden. Deshalb gibt es für Bauvorhaben eine zusätzliche Gewährleistung und auch eine Gewährleistungsfrist, die sich von der normalen Frist in einigen Punkten deutlich unterscheidet.

Unterschieden werden die Gewährleistung und auch die Frist für das Baugewerbe in eine Gewährleistungsfrist nach dem BGB (dem Bürgerlichen Gesetzbuch) und der Gewährleistungsfrist nach dem VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder nach dem VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Bei der Gewährleistungspflicht kommt es immer darauf an, welchen Vertrag der Bauherr abgeschlossen hat. Aber bei beiden Varianten ist, wie auch bei der „normalen“ Gewährleistungsfrist, nicht der Bauherr in der Beweispflicht, sondern immer das Bauunternehmen oder eben die einzelnen Handwerker, die am Bau des Hauses beteiligt sind. Liefert der Bauunternehmer den falschen Zement oder haben die Dachlatten, die der Dachdecker bestellt, nicht die richtige Länge oder Breite, dann ist das ein Fall für die Gewährleistung und in diesem Zusammenhang auch für die Gewährleistungsfrist.

Aber die Gewährleistung bezieht sich sowohl nach BGB als auch nach VOB, nicht nur auf die äußeren Gewerke eines Hauses wie das Dach oder die Wände, sondern schließt auch den Innenausbau mit ein. Viele Bauherren sind immer noch der Ansicht, dass sie nur für das Haus im Rohbau eine Gewährleistungsfrist in Anspruch nehmen können, aber nicht auf die Zimmertüren oder für die Fliesen im Bad. Das ist ein Irrtum, denn auch für diese Gewerke gilt die gleiche Gewährleistungsfrist wie für die Außenarbeiten am Haus. Wird die falsche Badewanne geliefert oder fallen schon nach kurzer Zeit die Heizkörper von der Wand, dann muss der Bauunternehmer gemäß Gewährleistungsfrist nach dem BGB oder der VOB die Mängel beheben, oder wenn das nicht möglich ist, eine neue Badewanne einbauen.