Die Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen ist zwei Jahre

Während die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen zwei Jahre beträgt und mit der Ablieferung beginnt, ist dies bei Mietverträgen anders. Diese Mietverträge beziehen sich nicht auf Wohnungen, sondern auf bewegliche Sachen. Oft werden diese Verträge auch als Leasingvertrag bezeichnet.

Zustand

Der Mieter einer beweglichen Sache hat den Anspruch, das Mietobjekt in dem Zustand zu erhalten, das dem vertraglich vereinbarten Gebrauch entspricht (§ 535 BGB). Der Vermieter muss nach dem Gesetz dem Mieter eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren gewähren (§§ 195, 199 BGB). Beginn der Frist ist, anders als beim Kaufvertrag, das Ende des Kalenderjahres, in welchem der Vermieter von den Umständen oder dem Schaden Kenntnis erhielt. Verpflichtet zur Information an den Vermieter ist der Mieter als Schuldner. Der § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sagt, der Gläubiger oder Vermieter muss vom Schuldner oder Mieter von den begründeten Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen, müsste.

Mieter

Der Mieter oder Schuldner hat die Möglichkeit, während der Gewährleistungsfrist die Mietsache umzutauschen oder reparieren zu lassen, um den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten. Weiter steht es dem Mieter offen, eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB auszusprechen. Auch eine Minderung der Miete nach § 536 BGB ist denkbar. Allerdings ist bei der Mietminderung die Verjährung nach § 194 BGB zu beachten. Die Gestaltungsrechte der Vertragsparteien selbst können nicht verjähren, sowohl aber die Möglichkeit der Mietminderung.

Mietsache

Ist dem Mieter der beweglichen Sache für einen Zeitraum der Gebrauch der Mietsache aufgrund des Schadens nicht möglich, entsteht ihm unter Umständen ein finanzieller Verlust. Während der Zeit, in der er die Mietsache nicht nutzen kann, braucht der Mieter keine Miete zu entrichten (§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann die Miete mindern, wenn die Mietsache eingeschränkt funktionsfähig ist (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB). Weiter ist es dem Mieter rechtlich gestattet, gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter Schadensersatz zu fordern. Die Frist der Verjährung beträgt, wie auch die Gewährleistungsfrist, drei Jahre (§§ 195, 199 BGB).

Aufwendungen

Auch ist es dem Mieter erlaubt, den Schaden an der Mietsache selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen. Die Aufwendungen, welche dem Mieter entstanden, muss der Vermieter dem Mieter ersetzen (§ 536a Abs. 2 BGB). Hier ist allerdings die Gewährleistungsfrist nach § 546 Abs. 2 BGB auf sechs Monate begrenzt. Die Frist beginnt am Ende des Mietverhältnisses. Die Rechte des Mieters beziehen sich ausschließlich auf den Fall, in dem der Schaden, die Einschränkung oder der Wegfall der vertragsgemäßen Nutzung dem Vermieter zuzuschreiben ist.